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   OLG Hamm, 07.09.1973 - 14 W 67/73   

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https://dejure.org/1973,8679
OLG Hamm, 07.09.1973 - 14 W 67/73 (https://dejure.org/1973,8679)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.09.1973 - 14 W 67/73 (https://dejure.org/1973,8679)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. September 1973 - 14 W 67/73 (https://dejure.org/1973,8679)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 09.02.1998 - 9 W 7/98
    Auch der Umstand, daß der geschuldete Erfolg auf mehrfache, unterschiedliche Weise erbracht werden kann und der Schuldner nach dem Titel insoweit freie Hand hat, welchen Weg er geht, macht die Handlung nach ganz h.M., der sich der Senat nunmehr anschließt, nicht zu einer unvertretbaren (vgl. nur: OLG Zweibrücken MDR 1974, 409 f; 1983, 500; OLG Hamm OLGZ 1974, 62; MDR 1983, 850; OLGZ 1984, 184, 187; LG Berlin WUM 1994, 552; Schuschke, Rn. 2, 6 zu § 887 ZPO; Stein/Jonas/Brehm, Rn. 9 zu § 887 ZPO; Zöller/Stöber, Rn. 2 zu § 887 ZPO; Staudinger/Gursky, BGB, 13. B., Rn. 226 zu § 1004).
  • OLG Köln, 07.03.1994 - 2 W 32/94

    Vollstreckung eines auf Duldung und Unterlassung gerichteten Titels

    Ob und inwieweit der Gläubiger auf die Erwirkung eines Handlungstitels und/oder die Vollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO zu verweisen ist, wenn der eigentliche Unterlassungserfolg ausschließlich durch die Vornahme einer bestimmten vertretbaren Handlung erreicht werden kann (vgl. dazu etwa OLG Hamm OLGZ 1974, 62; Stein/Jonas a.a.O. mit weiteren Nachweisen), kann hier dahinstehen, denn darum geht es im Streitfall nicht.
  • OLG Frankfurt, 18.02.2004 - 26 W 1/04

    Vollstreckungsrecht: Verpflichtung des Schuldners zu aktivem Tun aufgrund eines

    Ob aus einem solchen Unterlassungstitel - zumindest auch - nach §§ 887, 888 ZPO vollstreckt werden kann, wenn die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung eine Verletzung der Unterlassungspflicht bedeuten würde (so insbesondere Brehm ZZP 89 (1976), 178, 189 ff; wohl auch Stein/Jonas-Münzberg, a.a.O., § 890 Rn. 6; OLG Hamm OLGZ 1974, 62; dagegen mit zutreffenden Argumenten Brox/Walker a.a.O.; Teplitzky WRP 1984, 365; Köhler AcP 190, 496, 514) kann hier dahinstehen, weil allein eine Vollstreckung nach § 890 ZPO im Streit steht.
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